Rechtsschutz für “gekaufte“ Krankschreibung?
Ein vermeintlich gekaufter Krankenschein führte zur Kündigung und einem Streit mit dem Rechtsschutzversicherer. Wie der Versicherungsombudsmann entschied.
Im Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns wurde auch ein Fall aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung beleuchtet. Ein Arbeitnehmer wurde fristlos entlassen, weil er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vorgelegt hatte. Der Arbeitgeber wertete dies als Betrugsversuch und kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Kostenübernahme für die Kündigungsschutzklage ab und begründete dies damit, dass der Versicherungsfall durch ein vorsätzlich rechtswidriges Verhalten herbeigeführt worden sei.
Der Ombudsmann widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass der Versicherungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei und keine Beweise für eine vorsätzliche Herbeiführung vorlägen. Zwar hätte der Arbeitnehmer erkennen können, dass die Bescheinigung unseriös wirken könnte, doch allein dies begründe keinen Vorsatz, sondern allenfalls Fahrlässigkeit.
Der Arbeitgeber hatte zudem behauptet, der Arbeitnehmer sei gar nicht arbeitsunfähig gewesen und habe zu Unrecht Entgelt bezogen. Auch dazu bezog der Ombudsmann Stellung: Selbst bei einer fehlerhaften Bescheinigung könne objektiv eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Der Arbeitnehmer legte in diesem Fall ärztliche Unterlagen und Zeugenaussagen vor, die seine Arbeitsunfähigkeit belegten.
Auf Empfehlung des Ombudsmanns gewährte der Versicherer schließlich den benötigten Rechtsschutz für das Berufungsverfahren
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