Gefahren durch Schnee und Glätte versichert? Wer muss wann räumen?
Mit den ersten Flocken beginnt für Hauseigentümer in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Das heißt: Gehwege und Zufahrten müssen geräumt, vereiste Flächen gestreut werden. Den Winterdienst hat der Mieter zu übernehmen, sofern das im Mietvertrag geregelt wurde. Rutscht ein Passant auf einem schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hatte. Doch wann zahlt die Versicherung und wann nicht? Ohne Haftpflichtversicherung kann das teuer werden.
Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen gestellt. Hier muss innerhalb einer angemessenen Frist jeweils neu gestreut werden, entschied das Kammergericht Berlin (14 U 159/02).
Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen entfällt die Streupflicht nicht – auch dann nicht, wenn die abstumpfende Wirkung durch weitere Eisbildung später abgeschwächt wird. Die Streupflicht findet ihre Grenze erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei denen wiederholtes Streuen „sinn- oder zwecklos“ ist. Eine solche Situation kann bspw. bei fast ununterbrochenem, gefrierendem Regen gegeben sein oder im Falle so genannten Blitzeises, das heißt dem plötzlichen Entstehen von Glatteis am Boden durch Niederschläge. Dagegen seien bei einem andauernden, gefrierenden Sprühregen Streumaßnahmen nicht von vorn herein zwecklos.
Als Haus- und Grundbesitzer sind Sie für alle Schäden rund um Ihr Haus und / oder Grundstück verantwortlich. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihr Haus bzw. Grundstück sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet und keine Gefahr für Dritte darstellt. Kommen Sie dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, und es kommt hierdurch ein Dritter zu Schaden, können Sie für den daraus entstandenen Schaden belangt werden.
Unabhängig davon, ob durch Ihr Haus- bzw. Grundbesitz eine andere Person oder ein Gegenstand beschädigt oder zerstört wird – die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht übernimmt die vertraglich vereinbarte finanzielle Wiedergutmachung.
Darüber hinaus wehrt der Haftpflichtversicherer unberechtigte Schadenersatzansprüche ab. Kommt es hierbei zum Rechtsstreit, führt dieser für Sie den Prozess und übernimmt auch die anfallenden Kosten.
Sofern Ihrerseits Bedarf vorhanden ist, unterbreiten wir Ihnen gern ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns an – wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.