Coronavirus – welche Auswirkungen hat das Virus auf Ihren Versicherungsschutz?
Aufgrund der aktuellen Situation (Stand: 12. Mai 2020) und verstärkten Anfragen versuchen wir mit diesem Beitrag, die häufigsten Fragen für Sie zu klären.
Betriebsschließungsversicherung (nicht in profex enthalten!)
Die Betriebsschließungsversicherung leistet für Unterbrechungsschäden, wenn Betriebe infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz geschlossen werden. Versichert gelten hier u. a. Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten, das Hotel‐ und Gaststättengewerbe, Krankenhäuser. Bei bestehenden Versicherungsverträgen gilt zu prüfen, ob in den Bedingungen die meldepflichtigen Krankheiten abschließend aufgezählt wurden. In vielen bestehenden Verträgen wäre die Schließung aufgrund des Coronavirus mitversichert.
Voraussetzung für einen Schadenersatz ist die konkret behördlich angeordnete Betriebsschließung eines betroffenen Unternehmens aufgrund einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz.
Eine allgemeine Schließung einer Vielzahl von Unternehmen im Katastrophenfall reicht nach ersten Aussagen der Versicherungswirtschaft nicht aus.
Neuabschlüsse in diesem Versicherungszweig sind derzeit leider nicht möglich.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer Betriebsunterbrechungsversicherung ist, dass sich ein vorangehender Sachschaden ereignet hat. Dies gilt nicht nur für Verträge, die auf benannten Gefahren (Feuer, Explosion, Leitungswasser, Sturm etc.) basieren, sondern auch für All‐Risk‐Konzepte. Es müssen stets die dem Betrieb dienenden Sachen (Gebäude, Betriebseinrichtung, Vorräte) beschädigt oder zerstört werden und hieraus die Unterbrechung resultieren.
Gleiches gilt auch für die Rückwirkungsschäden. Steht der eigene Betrieb still, weil ein Geschäftspartner seinen Betrieb geschlossen hat, so muss dies auf einen Sachschaden (z. B. Brand) beim Geschäftspartner zurückzuführen sein. Schließt dessen Betrieb aufgrund des Coronavirus, so besteht kein Versicherungsschutz.
Vorsorglich haben wir dennoch eine Schadensmeldung für alle experten an die Versicherer gegeben, die jedoch zwischenzeitlich abgelehnt haben. Zeitgleich haben wir unabhängig voneinander zwei Fachanwälte um Stellungnahme gebeten. Leider bestätigen diese die Ablehnung der Versicherer. Ein entsprechendes Gutachten liegt vor und kann bei Interesse bei uns angefordert werden!
Betriebshaftpflicht‐Versicherung
Die Betriebshaftpflicht‐Versicherung bietet Deckung für Sach‐, Personen‐ sowie mitversicherte Vermögensschäden. Im konkreten Fall wäre dies z. B. die Infizierung einer Person mit dem Coronavirus aufgrund von fehlenden oder nicht ausreichenden Vorsorgemaßnahmen im Unternehmen. Der Anspruchsteller müsste allerdings nachweisen, dass die Ansteckung aufgrund dieser mangelnden Vorsorgemaßnahmen erfolgte, was schwierig bis unmöglich sein dürfte.
Ausstellungsversicherung
Der Versicherungsschutz einer Messe‐ und Ausstellungsversicherung bezieht sich primär auf die Ausstellungsgüter, die Standausrüstung usw. Die Versicherung leistet also nur für Sachsubstanzschäden an den versicherten Gütern. Kosten, die einem Aussteller entstehen, weil der Veranstalter oder die Behörden aufgrund des Coronavirus eine Messe absagen, gelten nicht versichert. Hierfür würde ggf. eine Veranstaltungs‐Ausfallversicherung leisten.
Transportversicherung
Aufgrund der aktuellen Situation kann es bei Transporten zu Verzögerungen und/oder zu ungeplanten Aufenthalten und Lagerungen kommen. Dies allein bedingt jedoch nicht zwingend einen Schaden für die Transportversicherung, auch wenn durch die Verzögerung gegebenenfalls Kosten (Lagerkosten, Standgelder etc.) anfallen. Die Güterfolge‐ und Vermögens-schadenklausel bedingt einen vorangehenden Güterschaden und wird somit durch den Coronavirus nicht getriggert.
Auslandsreise‐Krankenversicherung
Versicherungsschutz bieten weiterhin alle privaten Auslandskrankenversicherungen. Sie übernehmen die für eine Behandlung im Ausland anfallenden Kosten, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gedeckt sind und leisten auch für die medizinische Behandlung wegen einer Coronavirus‐Infektion.
Reiseschutzversicherung
Grundsätzlich ist das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus über die Reiserücktritts‐ bzw. Reiseabbruchversicherung nicht versichert. Auch in der Stornokostenversicherung ist die Angst vor etwas, das eventuell eintreten könnte, nicht versicherbar. Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der Verbraucher eine Reise in ein Krisengebiet wie China gebucht hat – unabhängig davon, ob eine offizielle Reisewarnung besteht oder nicht. Sollte man im Vorfeld der Reise jedoch tatsächlich an dem Virus erkranken, greift die Reiserücktrittsver-sicherung und man kann von der Reise zurücktreten. Das gilt jedoch nicht, wenn das Virus als Pandemie eingestuft werden sollte. Die Pandemie ist ein Ausschlusskriterium und der Versicherungsschutz entfällt (Ausschlusstatbestand).
Krankenversicherung
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt und wird krankgeschrieben, hat er wie gewohnt Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhält er Krankengeld und die ergänzende private Krankentagegeldversicherung greift, sofern eine solche abgeschlossen wurde. Erkrankt ein Selbstständiger oder Freiberufler und wird krankgeschrieben, erhält er – sofern er den allgemeinen Beitragssatz gewählt hat – direkt Krankengeld bzw. nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeldversicherung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz über die Auslandsreisekrankenversicherung für alle durch das Unternehmen ins Ausland entsandten Mitarbeiter/innen – vorbehaltlich nicht vorliegender behördlicher Reisebeschränkungen.
Stand: 12. Mai 2020